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Gewaltschutz

022

Immer wieder kommt es vor, dass zwischen den Ehepartnern und nicht miteinander verheirateten Lebenspartnern Auseinandersetzungen nicht nur verbal, sondern mittels Gewaltanwendung ausgetragen werden. Dies kann gravierende Folgen haben.

 

  • Beteiligung des Jugendamts
  • einstweilige Anordnung
  • Getrenntleben
  • Hausverbot/Betretensverbot
  • Kontaktverbot
  • Maßnahmen nach Gewaltschutzgesetz
  • Platzverweis
  • Polizeigewahrsam
  • Unterlassung
  • Wohnungszuweisung
Ihre Ansprechpartner: » Rüdiger Schwäble
» Anja Schröther-Weihbrecht
» Maike Mammel